Allgemeines
Für die Geschäftsführung der Ortsausschüsse gelten - mit einigen Ausnahmen - sinngemäß alle jene Bestimmungen, die auch für den Gemeinderat gelten.
In diesem Kapitel werden daher - jeweils angewandt auf die einzelnen sachlichen Regelungen - diese Bestimmungen ausgeführt. Gleichzeitig wird jeweils auf die Erläuterungen zu den bezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung hingewiesen.


Einberufung des Ortsausschusses
Der Ortsausschuss wird vom Obmann nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung auch auf Verlangen der Ausschussmitglieder einzuberufen.


Vorsitz im Ortsausschuss
Den Vorsitz in einem Ortsausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
 


Tagesordnung
Der Ortsvorsteher setzt die Tagesordnung fest. Er kann einen Tagesordnungspunkt absetzen und hat auf Verlangen der Ortsausschussmitglieder einen bestimmten Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.


Anwesenheitspflicht
Die Mitglieder der Ortsausschüsse haben an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.


Rechte der Mitglieder des Ortsausschusses
Die Mitglieder der Ortsausschüsse sind berechtigt, in den Ausschusssitzungen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, Anfragen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben das Recht der Akteneinsicht.
 

 


    Befangenheit
    Hinsichtlich der Befangenheitsgründe s. >>>


    Beschlussfähigkeit
    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind.






      Abstimmung
      Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


      Nichtigerklärung von Beschlüssen
      Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der folgenden Bestimmungen zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.


      Verhandlungsschrift
      Über jede Sitzung des Ortsausschusses ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen.
       
         


      Öffentlichkeit der Sitzungen
      Die Sitzungen der Ortsausschüsse sind nicht öffentlich.


       


      Geschäftsordnung
      Der Gemeinderat hat das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des ortsausschusses (Geschäftsordnung) zu beschließen; es hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.



      DAS VERFAHREN ÜBER DIE EINBERUFUNG UND DIE SITZUNGEN
      DER ORTSAUSSCHÜSSE
      (GESCHÄFTSORDNUNG)