Allgemeines
Für die Geschäftsführung der Ortsausschüsse gelten - mit einigen Ausnahmen - sinngemäß alle jene Bestimmungen, die auch für den Gemeinderat gelten.
In diesem Kapitel werden daher - jeweils angewandt auf die einzelnen sachlichen Regelungen - diese Bestimmungen ausgeführt. Gleichzeitig wird jeweils auf die Erläuterungen zu den bezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung hingewiesen.
Einberufung des Ortsausschusses
Der Ortsausschuss wird vom Obmann nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung auch auf Verlangen der Ausschussmitglieder einzuberufen.
Vorsitz im Ortsausschuss
Den Vorsitz in einem Ortsausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Tagesordnung
Der Ortsvorsteher setzt die Tagesordnung fest. Er kann einen Tagesordnungspunkt absetzen und hat auf Verlangen der Ortsausschussmitglieder einen bestimmten Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Anwesenheitspflicht
Die Mitglieder der Ortsausschüsse haben an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.
Rechte der Mitglieder des Ortsausschusses
Die Mitglieder der Ortsausschüsse sind berechtigt, in den Ausschusssitzungen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, Anfragen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben das Recht der Akteneinsicht.
Befangenheit
Hinsichtlich der Befangenheitsgründe s. >>>
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